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2020-1 Startups und Steuern.fex
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2020-1 Startups und Steuern.fex
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schweiz:
bundesverfassung 1848:
von staatenbund (kantone als staaten mit diversen abkommen)
zu bundesstaat (staat bestehend aus kantonen)
staatliche hoheit bleibt aber weiterhin bei kantonen
bundesverfassung (BV) schreibt bund explizit kompetenzen zu
gesetze:
aus verfassung motiviert
bundesgesetze brauchen expliziten bundesverfassungsanker
verordnungen:
werden von regierung erlassen
definieren ausführung des gesetzes
können vor gericht eingeklagt werden
verwaltungspraxis:
beziehung bürger/staat basiert auf treu und glauben
verwaltung veröffentlicht transparente arbeitsweise
z.B. mit kreisschreiben (beständig), rundschreiben (öfter aktualisiert), merkblätter (details)
rechtformen:
ZGB definiert verein, stiftung
OR definiert die anderen formen
personenunternehmen:
zahlen keine steuer; die natürlichen personen dahinter machen das
auch personengesellschaften (ausser eF)
einzelfirma (eF):
keine gesellschaft, selbstständig
einfache gesellschaft (eG):
gemeinsamer zweck
und gemeinsame kräfte (arbeitseinsatz) oder mittel (material)
wenn keine andere form spezifiziert
gesellschafter haften solidarisch unbegrenzt
keine handelsgesellschaft
kollektivgesellschaft (KG):
haftung unbegrenzt
zuerst das gesellschaftsvermögen nachher individuell
kommanditgesellschaft (KomG):
komplementär (wie GP) haftet unbegrenzt
kommanditär (wie LP) haftet gemäss eigener summe
wie limited partnership (LP) oder general partner (GP)
private (eigenkapital) equity (nicht an der börse)
GP kümmert sich um management; unbegrenzte haftung
LP sind anteilsnehmer die mit eigenem anteil haften
LP versprechen GP einen betrag (pledge) der eingefordert werden kann
GP investiert in AG; muss natürliche person sein in der schweiz
juristische personen:
kapitalgesellschaften:
aktiengesellschaft (AG)
gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
weitere formen:
genossenschaft & stiftung
verein
kommanditaktiongesellschaft
anlagefonds
societe d'investition collectif a capital variable (SICAV):
mit jedem neuen anleger gibt es neue quote
SICAF:
gleich wie SICAV aber capital fixed
kollektivanlage kommandit gesellschaft (KKG):
wie KomG
aber GP darf juristische person sein
unter überwachung finma
schüttet dividenden an LP aus (somit keine AHV)
firma:
namen des unternehmens (keine rechtsform)
bei einzelfirma muss nachnamen des unternehmers enthalten
bei kollektivgesellschaft mit & Co zusatz
drei säulen:
1ste säule:
staatlich vorgegeben & garantiert
umfasst AHV, IV, erwerbsersatz (EO), arbeitslosenversicherung (ALV)
arbeitnehmer/arbeitgeber teilen sich die die zahlungen
AHV mit umlageverfahren (geld direkt wieder ausgegeben)
AHV beitragsjahre bestimmt rente (nicht beitragshöhe)
steuerpflichtig bei auszahlung
pensionierung steuerlich kein begriff
freibeträge AHV werden aber grösser
2te säule:
umfasst berufliche vorsorge, unfallversicherung, krankentaggeld
arbeitgeber entscheidet BV (ab 22k)
arbeitnehmer/arbeitgeber teilen sich 5% zahlungen
kapitaldeckungsverfahren; lohn bestimmt maximalbetrag
beitragslücke wenn lohn steigt darf steuerfrei aufgefüllt werden
muss bis rentenalter gespart werden (ausnahme eigenheim)
steuerpflichtig bei auszahlung
3te säule:
umfasst gebundene (3a) vorsorge
für altervorsorge gebundenes vermögen (ausser eigenheim)
steuerliche begünstigung (keine einkommenssteuer/vermögenssteuer)
umfasst ungebundene (3b) vorsorge
freies vermögen (wie banksparkonten)
doppelte buchhaltung:
buchungen:
jeder betrag wird zwei mal geschrieben
keine negativen zahlen
grundsätze:
immer von rechts nach links buchen
rechts schreiben wenn abziehen, links wenn addieren
naming:
target / source betrag
soll / haben (credit <- debit) betrag
links / rechts betrag
kosten / reserve
aufteilung:
activa/passiva (bilanz):
geld im umlauf
activa (inventar, wo ist das geld)
passiva (herkunft, wem gehört das geld)
aktiva und passiva muss gleich sein
aufwand/ertrag (erfolgrechnung):
wird kontinuierlich angepasst
links kommen abschreibungen/ausgaben
rechts kommen einkünfte
nicht zwingend ausgeglichen
saldo per ende jahre bei gewinn in passiva
konten:
bilanz & erfolgsrechnung sind in konten aufgeteilt
jedes konto hat wieder soll/haben spalten
beispiele:
kauf auto:
activa konto auto links wert auto
activa konto liquides rechts wert auto
kauf auto auf kredit:
activa konto auto links wert auto
passive konto darlehen rechts wert auto
abschreibung aufwand:
aufwand konto abschreibungen links
activa konto auto rechts
danach bilanz in passiva anpassen
rückstellung steuern:
rückstellungen gemäss grenzssteuersatz aus steuergesetz
diese von der erfolgsrechnung abziehen
aus rest wird dann steuern gezahlt ("effektiver steuersatz")
passiva konto rückstellungen rechts
aufwand konto steuern links
steuern zahlen:
activa konto liquidität links
passiva konto steuern rechts
steuerliche grundsätze
===
allgemeine grundsätze:
jegliche besteurung muss im gesetz festgelegt sein
es wird alles besteuert ausser ausnahmen
gleichmässigkeit
allgemeinheit gleichheitsgebot der besteuerung:
alle personengruppen werden nach gleichen grundsätzen besteuert
unzulässig wäre blondinensteuer da abgrenzung willkürlich
nach wirtschaftlicher leistungsfähigkeit:
definiert steuerprogression; je reicher desto mehr abgaben
unzulässig wäre kopfsteuer (alle zahlen gleichen betrag)
steuergesetze:
bund:
bis 1sten weltkrieg nur gebühren erhoben
seit 95 keine vermögenssteuern mehr
steuern formell bis 2035 befristet, werden jeweils verlängert
strafbarkeit:
steuerhinterziehung (unvollständig; busse bis max 3x steuer)
steuerbetrug (falsch; gefängnis)
bankgeheimnis:
staat kann banken nicht für kontostände anfragen
sondern wird bei steuererhebung deklariert
doppelbesteuerungsabkommen:
damit steuern nur einmal pro steuerobjekt bezahlt werden
seit 60er jahren viele abkommen mit anderen staaten
druckmittel anderer staaten gegen bankgeheimnis
weissgeldstrategie 2012:
automatischer austausch bankkontodaten mit anderem land
somit kein bankgeheimnis mehr ins ausland
relevante gesetze:
überblick bund:
bundesverfassung BV
steuerharmonisierungsgesetz StHG (definiert mechanik der besteuerung)
direkte bundessteuergesetz DBG
verrechnungssteuergesetz VStG
steuergesetz StG (nicht strafgesetzbuch StGB)
mehrwertsteuergesetz MWSTG
wichtige verordnungen MVST, StG, VStG
überblick kantone:
jeweils ein steuergesetz das abzüge & sätze definiert
möglicherweise weitere abgabe / steuern wie vermögenssteuer
bestimmen jeweils steuerfuss
überblick gemeinden:
bestimmen jeweils steuerfuss
steuerumgehung:
falls erfolgt, darf von zivilrechtlicher gestaltung abgesehen werden
sachbehalt darf neu aus steuerrechtlicher perspektive beurteilt werden
erfüllungsbedingungen:
absonderliche gestaltung ("ungewöhnlich"; schenkung + beratung)
ausschliesslichst zwecks steuerersparnis (sachverhalt billiger als alternative)
welche tatsächlich steuern spart (geschäft vollzogen)
verteidigung:
zeigen dass nicht absorderlich war
zeigen dass taxes follow business (es gab business gründe)
ethik:
business steuereffizient gestalten valid
da steuern so strukturiert wurden, um unternehmen auch zu unterstützen
aber taxes follow business, nicht der andere weg
umgehungshorizon 5 jahre:
wird als realitische zukunfsabschätzung angesehen
unternehmen proiizieren jeweils 5 jahre (nicht mehr)
wenn kürzer, werden z.B. schenkungen zu erbschaften umgewandelt
umgehungsverfahren:
wird struktur gewählt nur um steuern zu umgehen
dann wird die tatsächliche struktur angenommen & verrechnet
beispiele:
umgehung verkauf (schenkung für erhalt ware)
spezialfälle staaten:
schweiz:
für steuern darf auf erfolgsrechnung rückstellung gebildet werden
andere staaten zahlen steuern auf earnings before taxes (EBT)
dadurch offizieller steuersatz schweiz effektiv tiefer
italien:
aktueller stand gesetz wird erreicht mit änderungsgesetzten
diese werden von bezahldiensten zusammengefügt
deutschland:
viel mehr klar ausformulierte gesetzte
weniger auf verordnungen angewiesen
fallbeispiele:
abgabe für bäume/strassenreinigung hauseigentümer:
leistung des gemeinwesens? ja
zurechenbar? ja, zu anwohnern & strassenbenützer
jedoch kein sondervorteil eigentümer (da nicht zwingend anwohner)
verstösst gegen gleichheitsgebot
steuerrechtsverhältnis
===
steuererhebungskompetenz vom gemeinwesen in verfassung
steuerleistungspflicht (voraussetzungen, umfang) durch gesetz
mehrere arten von steuern werden erhoben
grösster ertrag aus direkten steuern der kantone/gemeinden
steuerhoheit:
wer die steuer erhebt
verfassungsmässige kompetenz des bundes/kantone
ertrags- und verwaltungshoheit auch durch gemeinden
arten:
steuergesetzgebungshoheit (darf steuern rechtlich definieren)
steuerertragshoheit (darf steuern verwenden)
steuerverwaltungshoheit (darf betrag einzelfall festlegen & einziehen)
steuersubjekt:
wer steuerhoheit die steuer bezahlt
ist rechtsfähig & hat beziehung zum steuerobjekt
bei direkten steuern normalerweise auch steuerträger
juristische personen:
durch persönliche zugehörigkeit (sitz)
durch wirtschaftliche zugehörigkeit (geschäftstätig)
natürliche personen:
durch persönliche zugehörigkeit (wohnen, arbeiten)
durch wirtschaftliche zugehörigkeit (geschäftstätig)
ausnahmen:
bund, kantone, gemeine
institutionen von öffentlichem interesse
steuerpflichten:
muss steuer gemäss veranlagung entrichten
verfahrenspflichten wie einreichung steuererklärung, auskunftspflicht
verfahrensrechte wie mitwirkung, rechtsmittel
steuersolidarität (uU gemeinsame beteiligung wie ehegatte)
beteiligung drittpersonen an rechte/pflichten:
steuersubtitution (von gesetzes wegen bei substituten; quellensteuer, beherbungssteuer)
steuersukzession (übertragung auf rechtsnachfolger; erben, übernehmende AG)
solidarische mithaftung (mithaftung dritter; schenkungssteuer, quellensteuer)
steuerregress (steuerträger übernimmt; MWST, VST)
steuerobjekt (für was zahlen):
anhand welchem gegenstand die steuererhebung stattfindet
identifiziert durch verfassung & gesetzgebung
ausnahmen möglich (militärsold, unterstützungsleistungen)
arten:
zustand (zeitlich andauerned wie reinvermögen vs ruhend wie besitz)
ereignis (wertzufluss wie einkommen vs verkehrsvorgang wie dienstleistung)
subjetive leistungsfähigkeit (mit einfluss wie erbschaft vs ohne wie umsatz)
komplexität (einfach wie handänderungssteuer vs komplex wie einkommen)
steuerberechnungsgrundlage (SBG):
messgrösse um steuerbetrag auf gegenstand zu berechnen
wie steuerbares einkommen/vermögen, stückzahl, PS-zahl
sachliche bemessung:
indirekt (!= steuerobjekt); verkehrswert, entgeld, stückzahl, gewicht
direkt (== steuerobjekt); einkommen/gewinn, grundstückgewinn
zeitliche bemessung:
zeitpunkt/zeitraum indem berechnungssgrundlage festgesetzt wird
zum exakten zeitpunkt (verkehrssteuern)
an einem stichtag (vermögen/kapital)
postnumerandobesteuerung, spezifische periode (einkommen/gewinn)
berechnung:
steuerperiode SP (steuerschuld zeitraum)
veranlagungsperiode VP (zeitraum bis anfang nächster veranlagung)
bemessungsperiode BP (berechnungsrelevanter zeitraum der steuerperiode)
gewinnsteuer in VP 2016 über SP 2015 mit BP 2015
steuermass:
auf SBG angewandter masstab zur steuerbelastung
einheitssteuersatz oder wertabhängig
steuersatz (immer wertabhängig):
proportional (relativ immer gleich)
progressiv (steigend mit bezugsgrösse; idR SBG)
steuerfuss:
angewandt auf resultat nach steuersatz (behält verhältnisse bei)
kurzfristige änderungen ohne gesetzanpassung möglich
beispiel:
einkommen 1k mit 3% steuersatz gibt 30
anwendung steuerfuss 110% gibt 33
steuermass somit 3.3%
beispiele:
startupinstrumente:
patentbox (patentgewinne maximal 10% steuer)
forschung durch schweizer firmen kann 150% abgezogen werden
öffentliche abgaben
===
finanzielle leistungen von natürlichen/juristischen personen
gemäss gesetzen der ihnen unterworfener hoheit
einnahmequelle staat (neben privatwirtschaft & geldstrafen)
kausalabgaben:
für spezifische leistungen des gemeinwesens
einem individuum zurechenbar und von angemessener höhe
kostendeckungsprinzip (summe abgaben < kosten verwaltungszweig)
äquivalenzprinzip (einzelne abgabe = wert leistung)
gebühren:
zur deckung der kosten der amtshandlung / einrichtung
wird bei anspruchnahme leistung fällig
verwaltungsgebühr (staatliche tätigkeit; gericht, ausweise, kanzlei)
benutzungsgebühr (öffentliche einrichtung; spital, uni, museum, bad)
konzessionsgebühr (nutzung gemeindegut; infrastruktur eisenbahn)
gebühr einklagung:
unverhältnismässe leistung verfassungswidrig
bundesgericht entscheidet anhand art gebühr (name irrelevant)
beiträge (vorzugslasten):
für wirtschaftlicher sondervorteil aus öffentlicher einrichtung
grundeigentümerbeiträge (strassen, kanalisation, lawinenschutz)
ersatzabgaben:
für dispensierung von naturallasten (=persönlicher einsatz)
befreiung von feuerwehr-, militär- und zivildienstpflicht
befreiung von parkplatz- und zivilschutzraumerstellungspflicht
steuern:
gegenstandslos geschuldet aufgrund zugehörigkeit zum gemeinwesen
keine bestimmte leistungserbringung & leistungsanspruchnahme irrelevant
fiskalsteuern:
zur finanzierung staatlicher aufgaben
typisch (für allgemeiner finanzbedarf) wie gewinnsteuer
atypisch (für bestimmen zweck) wie kurtaxe, motorfahrzeug
lenkungssteuern:
zur steuerung verhalten privatpersonen
grund der verrechnung ist ein bestimmtes verhalten
sekundär zur finanzierung staatlicher aufgaben
wie abgaben auf VOC, CO2, heizöl extraleicht, alkohol, tabak
gemengsteuern:
verbindung aus gebühr & steuer
als gegenleistung für staatliche leistung (=abgabe)
aufgrund zugehörigkeit zu gemeinwesen (=steuer)
nicht durch kostendeckungs/äquivalenzprinzip begrenzt
wie hundesteuer
steuerarten:
einkommens- und gewinnsteuern (bund/kantone):
auf einkommen/gewinn
allgemeine steuer & spezialsteuern auf einkünften/erträgen
wie quellen-, grundstück-, verrechnungssteuer, spielbankenabgabe
vermögen- und kapitalsteuern (kantone):
auf vermögen/kapital
allgemeine steuer & spezialsteuern auf grundbesitz
wie liegenschaftssteuer, minimalsteuer
rechtsverkehrssteuer (bund/kantone):
auf vorgang zur begründung von rechten und pflichten
wie stempelabgaben (bund)
wie erbschaft, schenkung, handänderung (kantone)
wirtschaftsverkehrsteuer (bund):
auf vorgang zur erfüllung rechtsgeschäftlicher pflichten
auf handlung ohne zivilrechtliche rechtsbeziehung
wie MWST, zölle, verbrauchssteuern
besitzsteuern (kantone):
auf besitz bestimmer objekte
wie motorfahrzeuge, hunde, wasserkraftwerk
aufwandsteuern (bund):
auf tätigkeit lebensaufwand, die zu ausgaben oder gebrauch führt
wie nationalstrassensteuer, LSVA, reklamesteuern (bund)
übrige steuern (kantone):
wie veranstaltungssteuern, beherbergungsabgabe, kurtaxe
wie lotteriesteuern
andere gliederungen:
direkte vs indirekte (steuerträger = steuerschulder oder nicht)
periodisch vs nichtperiodisch (stichtag oder nicht)
beim empfänger erhoben vs quellensteuern
subjekt- vs objektsteuern (nach leistungsfähigkeit subjekt oder nicht)
steuerbeispiele:
vermögen- & einkommenssteuer:
vermögem/einkommen von natürlichen personen
kapital/gewinn von personenunternehmung
beteiligung/ertrag aus beteiligung kapitalgesellschaft:
kapital- & gewinnsteuer:
kapital/gewinn von juristischen personen
wie kapitalgesellschaft / genossenschaften
wie stiftungen / vereine (nur zum Teil)
verrechnungssteuer (VST):
auf beweglichem kapitalvermögen (zinsen, lotterie, versicherungsleistungen)
wird bei angabe des vermögen auf steuerabrechnung zurückerstattet
um steuerhinterziehung zu verhindern
quellensteuer:
erhoben direkt vom lohn des arbeitgebers
bei ausländern ohne aufenthaltsbewilligung
bei zinsen ins ausland von hypotheken
kurtaxe:
umweltabgabe an ferienorten
minimalsteuer:
minimaler steuerbetrag aufgrund grundstücksfläche
wird angewandt wenn alle anderen steuern tiefer wären
handänderungssteuer:
auf grundstück verkaufspreis
kantonal geregelt (0.1% - 2%)
stempelabgaben:
auf ausgabe (emmission) wertschrift (0.1% - 0.3%)
auf handel (umsatz) wertschrift (0.1% - 0.3%)
auf zahlung versicherungsprämien wie feuer (5%)
liegenschaftssteuer:
auf grundeigentum; auch grundssteuer genannt
reklamesteuer:
auf werbeeinnahmen
LSVA:
schwerverkehrsabgabe
abhängig von strecke, gewicht
lenkungssteuern:
heizöl extraleicht (da hoher schwefel/stickstoff gehalt)
VOC (da lösungsmittel der atmosphäre schaden)
RTV (fernesehabgabe):
früher begründete besitz des gerätes die abgabe
seit 2015 bei unternehmen nach umsatz (volksabstimmung)
dadurch wurde RTV zu einer steuer
jedoch darf der bund diese steuer nach BV nicht erheben
es hätte eine BV änderung gebraucht, 2015 wurde aber ständemehr nicht erreicht (nur volksmehr)
bundesgericht darf das nicht beurteilen; volk ist das verfassunggericht
pauschalbesteuerung:
wenn nicht in der schweiz tätig / kein bürgerrecht
min(400k, siebenfache miete, dreifache pension)
grundstücksgewinnsteuer:
aus sicht bund ist privat steuerfrei, sonst gewinnsteuer
bei kantonen gibt es monistisch und dualistisches system
bei monistischem system (städte, deutschschweiz)
sowohl bei privat als auch juristisch
bei dualistischem system (franz.- & zentralschweiz, graubünden)
nur beim verkauf von privatkapital
selbstständigkeit
===
einkommensermittlung aufgrund erfolgsrechnung
statt bruttolohn & abzüge wie bei unselbstständig
bestimmung selbstständigkeit:
keine legaldefinition gegeben
wenn kein arbeitsverhältnis vorliegt und grundelemente erfüllt
grundelemente:
eigene organisation der tätigkeit
eigenes risko & chancen
gewinneignung der tätigkeit
teilnahme am wirtschaftsverkehr
bei ständige ausübung:
wenn grundelemente und in keinem arbeitsverhältnis
bei nicht-ständiger ausübung:
wenn grundelemente gegeben sind anhand von indizien entscheiden
viele transaktionen und kurze besitzdauer
inanspruchnahme von viel fremdkapital
einsatz von viel derivaten (aktien, zinsen, devisen)
weniger relevant ist zusammenhand mit beruf, systematisches vorgehen
verstärkung indizien selbstständigkeit:
eintrag ins handelsregister vornehmen
klare kommunikation das absicht selbstständigkeit besteht
gewinnabsicht/fähigkeit (sonst liebhaberei)
inidzien unselbstständig:
zeitliche verpflichtung, weisungsgebundenheit
beispiele:
selbstständigkeit:
ausführung als erwerbstätigkeit
private vermögensverwaltung übersteigend
keine selbstständigkeit:
zur privaten vermögensverwaltung
zur liebhaberei
vermögensprinzipen:
nennwertprinzip:
keine abschreibungen aber freie kapitalgewinne
bei privatvermögen
buchwertsprinzip:
abschreibungen aber kapitalgewinne werden versteuert
bei geschäftsvermögen
implikationen:
selbstständigkeit:
einkommen & kapital steuerbar
abschreibungen möglich
keine selbstständigkeit:
einkommen steuerbar; inkl. verluste abziehen
kapitalgewinne steuerfrei, da privat
keine abschreibungen
rechtssprechung:
weinhandel:
verkauf sammlung grosser menge wein keine liebhaberei mehr
selbstständig weil wein nie selber getrunken hätte können
bau:
gebäude mit mehreren wohnungen bauen, eine damit gratis bekommen
selbsständig weil risiko selbst getragen
börsenhandel:
geld zu aktiven anlage an bankberater gegeben
selbsständig weil eigene organisation (auch wenn jemand anders ausführt)
dauer:
ab der ersten wirtschaftlichen handlung
bis übertragung/liquidation
ermittelung einkommen:
imparitätsprinzip:
verluste & gewinne bei jeweiliger realisation berücksichtigen
buchwertsprinzip:
veränderung des buchwertes ergibt steuerbares einkommen
daher muss geschäftsvermögen/aufwand von privatem getrennt werden
gemeinsame nutzung:
überwiegende nutzungsart entscheidet (präponderanzmethode)
sowie ausscheidung eines privatanteils
erträge:
laufende erträge (erlöse; erlösminderung abziehbar)
ausserordentliche erträge (liquidationsgewinne, aufwertung aktiven)
steueraufschub:
ersatzbeschaffungen (betriebsnotwenig; angemesse frist & innerhalb CH)
umstrukturierungen
aufwendungen:
bei geschäftsmässiger begründung
wie abschreibungen, rückstellungen, verluste, vorsorge
vorjahresverluste sofern weniger wie 7 jahre her
einkommenssteuer (natürliche personen)
====
jeweils im DBG und StHG genaue bedingungen definiert
steuerhoheit:
bund darf bis 11.5%
kantone unbeschränkt
gemeinden je nach kanton
steuersubjekt:
zurechnung:
natürliche rechtsfähige personen
wer zivilrechtlich anspruch darauf hat
ausnahmen treuhänder, kinder, nutzniessung
bei verheirateten/eingetragener partnerschaft zusammen
bei scheidung/trennung wieder separat
bei kindern zurechnung zur elterlichen gewalt
bei personengesellschaften zurechnung zu beteiligten personen
bei erbe sind empfänger steuerpflichtig
persönliche steuerpflicht:
bei persönlicher zugehörigkeit ab geburt, volljährigkeit, zuzug
im hauptsteuerdomizil unbeschränkt
ausser betriebe & grundstücke im ausland
wohnsitz als mittelpunkt lebensinteresse
wo aufenthaltsort & dauerhafte verbleibensabsicht ist
aufenthaltort als arbeitsort / tatsächlicher aufenthalt
ab 30 tagen mit erwerbstätigkeit, 90 ohne
ausser besuch lernanstalt, pflege in heilstätte
wirtschaftliche steuerpflicht:
bei wirtschaftlicher zugehörigkeit ab gründung, erstem kauf/verkauf
im nebensteuerdomizil nur beschränkte steuerpflicht
nur auf lokales einkommen anwendbar
bestimmung steuersatz aber ahand allem einkommen
grundeigentum
geschäftsbetrieb (erwerbstätigkeit als inhaber)
betriebsstätte (quantitativ/qualitativ wesentlich für geschäft)
bezug sitzungsgelder, vorsorgeleistungen (aber nicht durchsetzbar)
ausnahmen:
diplomatische / konsultarische vertretungen (völkerrecht)
angestellte internationaler organisationen (in genf)
neuzuzüger, neugründungen
steuerobjekte:
alle wiederkehrenden & einmaligen einkünfte
wie einkommen, vermögensertrag, vorsorge
nicht erbschaft, schenkung, subvention, sold, schadenersatz
nicht privater kapitalgewinn (beträge oft anders besteuert)
kapitalgewinn (substanzverzehr) vs vermögensertrag (zinsen)
unselbstständiger erwerb:
anhand arbeitsentgeld - gewinnungskosten
entgeld wie lohn, familienzulagen, prämien, spesenvergütungen
drittzuwendungen wie trinkgelder, geschenke der eigentümer
naturaleinkünfte wie verpflegung, unterkunft, fahrzeug, aktien
im lohnausweis explizit deklariert
selbstständiger erwerb:
anhand erfolgsrechnung
vermögensertrag:
zinsen auf vermögen
veräusserung / rückzahlung von obligationen neben marktwert
beteiligungen (dividenten, liquidationsausschüsse über marktwert)
anlagefonds (bei ausschüttung; bei neuverbuchung bei reinvestition)
nutzung/rechte an gütern (bodenausbeutung, patente, eigenmietwert)
weitere einkünfte:
ersatzeinkommen wie unfall- und arbeitslosenversicherung
lotterieeinkünfte mit freibetrag
unterhaltsleistungen
1ste Säule:
beiträge voll abzugsfähig
renten/kapitalleistungen unterliegen einkommenssteuer
ergänzungsleistungen steuerfrei
2te säule:
beiträge voll abzugsfähig
einkaufssummen beschränkt abzugsfähig
renten/kapitalabfindungen unterliegen einkommenssteuer
3te säule:
umfasst gebundene (3a) vorsorge
wenn 2te säule bis 8% des grenzbetrages BVG 8 I abziehbar
wenn keine 2te säule bis 20% einkommen & 40% grenzbetrag abziehbar
renten/kapitalabfindungen unterliegen einkommenssteuer
umfasst ungebundene (3b) vorsorge
beiträge als versicherung abziehbar
bei privaten lebensversicherungen auszahlung steuerbar
bei kapitalversicherung als vorsorge auszahlung steuerfrei
gewinnungskosten:
wenn direkter zusammenhang mit einkommen besteht
lebenshaltungskosten, anlagekosten, berufsausrüstung
notwendige fahrkosten, mehrkosten verpflegung
weiterbildungs- und umschulungskosten
bei selbständigkeit auch abschreibungen, vorsorgebeiträge personal
allgemeine abzüge:
besondere nötige aufwendungen
beiträge für vorsorge & versicherungen
schuldzinsen
unterhaltsbeiträge bei trennung / scheidung
krankheits-, unfall- und invaliditätskosten
spenden für gemeinnützige & öffentliche zwecke
doppelverdienerabzug bei zwei erwerbstätigen ehegatten
sozialabzüge:
bei nachweis bestimmter persönlicher verhältnissen
abzug für ehepaare, kinder, unterstütze personen
kapitalgewinn:
steuerfrei
mit ausnahme kantonaler immobilienkapitalgewinnsteuer
steuerberechnungsgrundlage:
= steuerobjekt; somit steuerbarem einkommen
steuermass:
postnumerandobesteuerung (periodisch)
progressiver steuersatz, max 19%-40%
tarife je nach zivilstand (alleinstehend, verheiratet, eltern)
quellensteuer wenn keine niederlassungsbewilligung vorliegt
ungefähre steuersätze:
AHV 10% + bundessteuern 10%
etwas mehr als 50% bei >1mio da stark progressiv
freibetrag chf 2500 pro jahr wenn unselbstständig
kein freibetrag wenn selbstständig
kantonsvergleich:
uri tiefe steuerprogression
romandie hohe steuerprogression
niedrigverdiener (20k):
uri sehr hoch
meiste kantone 0
mittelverdiener (70k):
bern hoch (10%)
rest tief (5%)
grossverdiener (1mio):
zug, NW, UW, uri, AI sehr tief
romandie sehr hoch (40%)
beispiele:
liquidation AG:
liquidationsgewinn wird als einkommen versteuert
bei verkauf der anteile jedoch steuerfreier kapitalgewinn
vermögenssteuer (natürliche personen)
====
steuerhoheit:
bund keine kompetenz
kantone und gemeinde
steuerobjekt:
aktiva - schulden
aktiven:
sachen und subjektive rechte
privat- & geschäftsvermögen
rückkauffähige lebensversicherungen
immaterielle, bewegliche und unbewegliche güter
jedoch ohne hausrat und persönliche gebrauchsgegenstände
bewertung aktiven:
verkehrswert unter brücksichtung ertragswert
bei geschäftsvermögen inkl. stille reserven
rückkaufswert von lebensversicherungen
schuldenabzug:
steuerpflichtiger weist nach
nur effektive, persönliche schulden (mit erfüllung ist zu rechnen)
periodische leistungen sind keine schulden (zinsen, alimente)
steuerberechnungsgrundlage:
= steuerobjekt; somit reinvermögen
steuermass:
postnumerandobesteuerung (periodisch)
steuerfreibeträge
progressiver steuersatz, zwischen 1-3 promille
steuerfuss gleich wie einkommenssteuer
gewinnsteuer (juristische personen)
===
erfolgsrechnung:
enthält ergebnis der gesellschaft des jahres
alles muss jeweils geschäftlich begründet werden
teil des jahresabschlusses, der auch aktiva/passiva enthält
übersicht:
reingewinn (einnahmen - ausgaben)
- rückstellungen
- abschreibungen
- steuerneutrale einnahmen
- warendrittel (1/3 warenwert)
- debitorenkorrektur (5-10%)
- indirekte/direkte steuern (aber keine bussen)
- spenden (bis 20% reingewinn)
- rabatte, skonti
- zuwendungen personalfürsorgefonds
+ geschäftsmässig unbegründeter aufwand
+ korrektur übermässiger abschreibungen
rückstellungen:
erwartete ausgaben mit provisorischem charakter
wie steuern, warendrittel, ersatzbeschaffungen, debitorenkorrektur
wie unmittelbare verlustrisiken
aber nicht für kommende anschaffungen, risiken, aufwände
für diese müssen rücklagen gebildet werden
abschreibungen:
bildet ab dass sich inventar mit der zeit entwertet
entwertung anhand vorgegebenen abschreibungssätzen (SDV merkblatt)
expontentiell buchwert oder linear kaufwert mit halbem satz
steuerneutrale einnahmen:
einzahlungen/einlagen in gesellschaftskapital
aufgelder/agio bei kapitalerhöhungen
sanierungsleistungen
geschäftsmässig unbegründeter aufwand:
leistung unter marktpreis an anteilshaber
wertvermehrende aufwendungen
unentgeltliche, freiwillige zuwendungen an dritte ausser werbung
gewinnausschüttungen
zinsen auf verdecktem eigenkapital
korrektur übermässiger abschreibungen:
wenn wert bei realisierung nicht mit buchwert übereinstimmt
hinzurechnung (zum saldo & zum kapital hinzurechnen)
einmalerledigung (ausgleichszuschlag einkommen, ohne buchwertkorrektur)
buchwertanpassung, steuerhoheitswechsel als weitere realisierungsformen
steuerhoheit:
bund verlangt 8.5% lineare steuer
kantone bekommen >17% des ertrages
gemeinde gemäss kantonalem recht
steuersubjekt:
durch persönliche / wirtschaftliche zugehörigkeit
gemäss zivilrechtlichen verhältnissen
ab gründung, erstem kauf bis liquidation, aufgabe
betroffen:
juristische personen (in/ausländisch)
kapitalanlagen mit grundbesitz
investmentgesellschaften
bei steuerumgehungszweck nichtanerkennung
umfang:
grundsätzlich unbeschränkt
befreiung von geschäftsbetrieben, grundstücken im ausland
verlust ausländischer betriebsstätten abziehbar
jedoch keine doppelte verlustabrechnung
bei neueröffnungen steuernachlässe möglich
ausnahmen:
bund, kantone, gemeinden
sozialversicherungen, ausgleichskassen, personalvorsorge
juristische personen mit öffentlichem/gemeinnützigem zweck
liegenschaften mit diplomatischem zweck
steuerobjekt:
grundsätze:
vollständigkeit (gesamter reingewinn steuerbar)
periodizität (kein aufschub, keine doppelbezahlung)
reingewinn:
erfolg gemäss erfolgsrechnung
jahresabschluss muss handelrechtskonform sein
möglicherweise zusätzliche steuerliche korrekturvorschriften
handelrecht möchte unternehmenerfolg nicht zu positiv darstellen
darum höchstwerte auf aktiva & tiefstwerte passiva
steuerrecht umgekehrte motivation & grenzwerte
verdeckte geldwerte vorteile:
erbringung nicht-marktkonforme leistungen an anteilinhaber
zu wenig gegenleistung, ungewöhnlicher vorteil / charakter erkennbar
und belastung andere konti ausser reserven
wie ferienreise, übersetzer lohn/spesen, direkter ertragszufluss
beträge werden nachträglich dem gewinn zugerechnet
und anteilinhaber zahlt überhöhter anteil als gewinnausschüttung
steuermass:
beteiligungsabzug:
um wirtschaftliche doppelbelastung zu reduzieren
bei mindestens 10% anteile oder 1mio verkehrswert
darum ab 10% anteile sind für empfänger 30% steuerfrei
beispiel:
mehrere standorte:
persönliche zugehörigkeit zu sitzort
wirtschaftliche zugehörigkeit bei betriebsstandorten
rückstellungen:
für steuern OK da geschäftsmässig, unmittelbar
warenlager wertberichtung max 1/3
debitoren 10% ausländisch, 5% inländisch
mit nachweis höheres risikos auch mehr möglich
wiederberschaffung maschine falls ersatzbeschaffung DGB 64
rückstellungen forschung bei aufträgen an dritte; max 10% reingewinn
dividendenzahlungen:
wenn anteilsbesitzer mehr als 10%
kann ausschüttung dividenden biliger sein als lohn
kapitalsteuer (juristische personen)
===
steuerobjekt:
grund- und partizipationsscheinkapital:
nur einbezahltes kapital wird versteuert
immer zu versteuern (auch wenn ungedeckt durch bilanzverlust)
reserven:
reserven = buchwert - objektiver wert
offene reserven wie gewinnvortrag, verlustvortrag
stille reserven (nicht steuerrelevant)
verdecktes eigenkapital:
kapital nahestehender personen; wie eigenkapital
beurteilung steuerfolgen im einzelfall
verrechnungssteuer (juristische personen)
===
steuerobjekt:
als quellensteuer:
sicherungssteuer für inländer
dass einträge korrekt deklariert werden
endgültige belastung von ausländern
erträge des beweglichen kapitalvermögens:
bei anteilen anlagefond:
wenn von inländer ausgegeben
ausnahme aus direktem grundbesitz
ausnahme bei ausländern wenn >80% ausländisches kapital
bei kundenguthaben banken:
jede geldwerte leistung die nicht rückzahlung kapitalschuld ist
ausgenommen < CHF 200, alters & invalideneinrichtungen
bei liquidationsüberschüssen:
formelle/faktische liquidation & sitzverlagung
mantelhandel
bei aktienrückkauf:
teilliquidation
auf differenz rückkaufspreis & nennwert+kapitalreserven
bei geldwerten leistungen ohne kapitalentnahme:
nennwerterhöhungen ohne gegenleistung
gratisaktien & partizipationsscheine
bei aktien, partizipations- & genussscheine:
jede geldwerte leistung ohne rückzahlung grund/stammkapital
bei drei partien (A zahlt B weil C es sagt) verschiedene ansätze
bei direktbegünstigungstheorie zahlt A verrechnungssteuer
bei dreieckstheorie zahlt C verrechnungssteuer
sonstiges:
bei lotterieeinkünften & versicherungsleistungen
steuersubjekt:
schuldner der steuerbaren leistung & haftbar
35% sobald leistung fällig wird
meldeverfahren wenn entrichtung steuer offenbar hart
überwälzung:
steuer wird auf empfänger überwälzt
nachträgliche entdeckung:
aktionär zahlt 35% an gesellschaft
gesellschaft zahlt 35%/65%
rückerstattung:
voraussetzungen:
empfänger steuerbaren leistung
wohnsitz muss im inland sein, sonst regelt DBA
wirtschaftliches nutzungsrecht
verwirkung:
wenn steuerbare leistung nicht bei steuern angebenen wird
wenn VSt einkünfte nicht ordnungsgemäss verbucht werden
durchführung:
gegenüber steuerbehörde
für jursitische per antrag an ESTV
barauszahlung oder verrechnung mit fälligen steuern
emissionsabgabe (juristische personen)
===
steuerobjekt:
auf rechtsverkehr kapitalbeschaffung & umsatz mit urkunden
emissionsabgabe auf ausgabe beteiligungsrechte
gleichgestellt sind zuschüsse anteilsinhaber, mantelhandel
umsatzabgabe auf urkunden wie beteiligungen, obligationen
versicherungsprämienabgabe auf versicherungsprämien
umstrukturierung als ausnahme
freigrenze von CHF 1mio für kapitalerhöhungen
freigrenze von CHF 10mio für sanierungen
berechnungsgrundlage:
gegenwert der gesellschaft zufliesst, mindestens nennwert
bei über-pari emmissionen können emmissionsspesen abgezogen werden
steuersubjekt:
gesellschaft
bei mantelhandel die veräusserer
umsatzabgabe (juristische personen)
===
steuerobjekt:
bei übertragung eigentum
wenn entgeltliche übertragung durch effektenhändler (banken, urkundenvermittler)
und urkunde steuerbar (obligationen, aktien)
ausnahmen für geldmarkt, optionen & bezugsrechte, äusländische effektenhändler
berechnungsgrundlage:
entgeld falls angemessen
sonst verkehrswert
steuermass:
1.5 promille inländisch
3 promille ausländisch
eventuell halbe abgabe falls eine partei ausgenommen ist
steuersubjekt:
beteiliger effektenhändler
mehrwertsteuer
===
steuer auf eigenen mehrwert (lohn, zinsen auf fremdkapital, gewinn)
andere mehrwerte werden auf nächsten überwälzt
bundessteuer mit praxisfestlegungen von ESTV, EZV, OZD
steuersubjekt:
inlandsteuer:
auf lieferungen & dienstleistungen im inland
selbstdekalaration & abrechnung ESTV
grundsatz:
nachhaltige erziehlung einnahmen
gewerblich/beruflich/selbstständig
auftritt mit eigenem namen
mehr als 100k umsatz
bezugssteuer gleiche grundsätze
befreiung:
(weltweiter)umsatz unter 100k pro jahr (sport/kultur 150k)
ausländische unternehmen die nur strom/steuerbefreites anbieten
umsatz nicht-gemeinwesen unter 100k pro jahr
freiwillige teilnahme:
mindestens für 1 jahr; frühestens laufende periode
lohnend bei grossen vorsteuern
umsatzberechnung:
lieferung/dienstleistung im in- und ausland
ausgenommen sind unselbsständige einnahmen
ausgenommen sind nicht gewerbliche umsätze (einmalverkauf auto)
bedingungen steuerrelevant:
steuerpflichtige person
MWST relevante leistung
ort der leistung im inland
keine definierte ausnahme
begin:
sobald 100k überschritten wird
sobald 100k voraussichtlich überschritten wird
auf antrag
ende:
wenn weniger als 100k, auf antrag
für ausländische mit letzter leistung inland
bezugssteuer:
bezug von leistungen von unternehmen im ausland
selbstdekalaration & abrechnung ESTV
anwendung:
für einfuhr von datenträgern/daten ohne marktwert
von ausländischem unternehmen ohne MWST nummer geleistete
dienstleistung oder unbewegliche lieferung (grundstück)
bedingungen:
empfänger MWST pflichtig
oder mehr als 10k bezugssteuerleistungen beziehen
abrechnung:
empfänger zahlt dann MWST
diese darf dann wieder als vorsteuer abgezogen werden
einfuhrsteuer: